ZUR NUTZUNG DER EINRICHTUNG
1. Vertragsschluss
1.1. Leistungsumfang
Das Studio gewährt dem Mitglied während der Öffnungszeiten, die durch Aushang im Studio bekannt
gegeben sind, gegen das vereinbarte Entgelt die in der Mitgliedschaftsvereinbarung festgelegten Leis-
tungen. Die Nutzung der Einrichtungen des Studios ist nur mit gültiger Mitgliedschaft gestattet.
1.2. Jugendliche Mitglieder
Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, dem Studio auf Verlangen
das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Darüber hinaus ist bei minderjährigen Mitglie-
dern das beigefügte Zusatzformular vollständig auszufüllen und vom Erziehungsberechtigten unterschrie-
ben an das Studio zurückzusenden.
2. Zutrittsmedium
2.1. Zugangsberechtigung zum Studio
Das Mitglied erhält bei Abschluss einer Mitgliedschaft einen QR-Code über die MySports-App, welcher
ihm den Zutritt zum Studio ermöglicht. Ohne Mitführung des QR-Codes, darf das Studio dem Mitglied
den Zutritt zum Studio verweigern.
2.2. Umgang mit dem Zutrittsmedium
Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung seines Zutrittsmediums zu sorgen und im Falle
eines Verlustes des Zutrittsmediums den Verlust unverzüglich im Studio zu melden. Nach Meldung des
Verlusts wird eine etwaige Zahlungsfunktion des Zutrittsmediums gesperrt.
2.3. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte
Die Nutzungsrechte des Mitgliedes aus dieser Vereinbarung sind nur mit Zustimmung des Herrn Matthias
Mittelstädt, Geschäftsführer des Matti´s Gym Tostedt GmbH, Zinnhütte 14, 21255 Tostedt oder dessen
bevollmächtigten Personen in Textform übertragbar. Das Mitglied ist daher verpflichtet, den Mitglieds-
ausweis ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht an Dritte zu überlassen. Für jeden Fall einer
schuldhaften Zuwiderhandlung, d.h. der Überlassung des Zutrittsmediums an einen nicht berechtigten
Dritten, ist das Studio berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 € geltend zu machen. Bei Dau-
erverstößen gilt die Vertragsstrafe an einem jeden Montag einer Woche als neu verwirkt. Dem Mitlgied
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Studio tatsächlich ein geringerer oder gar kein Schaden ent-
standen ist. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Schadensersatzansprüche, die aus der Zuwider-
handlung resultieren, bleiben hiervon unberührt. Insbesondere stellt eine schuldhafte Zuwiderhandlung
einen wichtigen Grund dar, der das Studio zu einer fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt.
Gleiches gilt auch bei Verstößen gegen die Hausordnung.
3. Studionutzung
3.1. Hausordnung
Bei Nutzung des Studios unterliegt das Mitglied der dortigen Hausordnung. Die Hausordnung enthält
insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte sowie des Studios und zur Wahrung der
Rechte anderer Mitglieder. Das Personal ist befugt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten
Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, im Ein-
zelfall Weisungen zu erteilen. Das Mitglied hat den Weisungen Folge zu leisten.
3.2. Nutzung der Spinde
Im Studio werden verschließbare Spinde zur Verfügung gestellt. Von Seiten des Studios werden keinerlei
Bewachung und Sorgfaltspflichten für in die Spinde eingebrachte Gegenstände übernommen. Die Spinde
dürfen vom Mitglied nur während seiner Anwesenheit im Studio genutzt werden. Das Studio ist berechtigt
belegte Spinde zu öffnen und auszuräumen, wenn diese auch außerhalb der Anwesenheitszeiten ver-
wendet werden. Das Studio bewahrt ausgeräumte und sonstige im Studio gefundene Sachen (nachfol-
gend „Fundsachen“) für drei Monate auf. Kann das Studio eine Fundsache einem Mitglied zuordnen, wird
es das Mitglied über den Fund nach Ablauf der dreimonatigen Aufbewahrung informieren. Lassen sich
Fundsachen keinem Mitglied zuordnen oder holt ein über den Fund seiner Sachen informiertes Mitglied
diese für weitere drei Monate nicht im Studio ab, ist das Studio berechtigt, die Fundsachen der zustän-
digen Fundbehörde zu übergeben oder für den Fall, dass die zuständige Fundbehörde die Fundsachen
nicht annimmt, diese anderweitig zu entsorgen. Die Haftung des Studios für den Umgang mit Fundsachen
bestimmt sich nach Ziffer 8 dieser Bedingungen.
3.3. Nutzung von Kundenparkplätzen
Kundenparkplätze, die vom Studio zur Verfügung gestellt werden, dürfen vom Mitglied ausschließlich
während seiner Anwesenheit im Studio genutzt werden. Das Studio ist berechtigt, Parkkarten herauszu-
geben, die vom Mitglied kenntlich im Fahrzeug auszulegen sind. Im Falle einer Belegung von Parkplätzen
ohne Anwesenheit des Mitglieds im Studio sowie bei fehlender Auslage einer Parkkarte im PKW ist das
Studio zu einem kostenpflichtigen Abschleppen des PKW berechtigt.
4. Pflichten des Mitglieds
4.1. Begleitung
Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung
des Studios gestattet. Eine Mitnahme von Tieren ist untersagt.
4.2. Verletzung von Verhaltenspflichten
Das Mitglied ist verpflichtet, den Vorgaben der Hausordnung zu entsprechen und den ihm nach Maßgabe
der vorliegenden AGB obliegenden Verhaltenspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Verstößt das
Mitglied wiederholt und trotz Abmahnung gegen nebenvertragliche Pflichten aus der Mitgliedschaft, ist
das Studio berechtigt, die Mitgliedschaftsvereinbarung außerordentlich zu kündigen.
4.3. Änderung persönlicher Angaben
Änderungen vertragsrelevanter Daten wie Name, Adresse, Bankverbindung etc. hat das Mitglied dem
Studio unverzüglich mitzuteilen. Kosten, welche dem Studio dadurch entstehen, dass das Mitglied Ände-
rungen der Daten nicht unverzüglich mitteilt, sind vom Mitglied zu tragen.
5. Mitgliedsbeiträge und Zahlungsverzug
5.1. Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
Die vereinbarten Mitgliedsbeiträge sowie das Startpaket entstehen mit dem Abschluss der Mitglied-
schaftsvereinbarung. Sofern mit dem Mitglied vereinbart wird, dass der Gesamtpreis jährlich im Voraus
zu erbringen ist, ist dieser binnen einer Frist von sieben Tagen ab Vertragsunterzeichnung bzw. spätes-
tens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Folgejahres an das Studio zu leisten. Ist keine jährliche
Zahlung vereinbart wird bei 4-Wochen Abrechnungsintervallen (dreizehn Abrechnungszeiträumen pro
Jahr) jeweils zum 1. oder 15. eines Monats der Mitgliedsbeitrag für einen Abrechnungszeitraum im Voraus
abgerechnet und eingezogen, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedsbeitrag fällig wird. Wenn
der Abrechnungszeitraum etwa am 20. Januar beginnt, wir der Mitgliedsbeitrag am 1. Februar eingezo-
gen. Das Startpaket ist in einem solchen Fall zugleich mit dem ersten Mitgliedsbeitrag an das Studio zu
leisten. Die erste halbjährliche Trainerpauschale wird zu Beginn des sechsten Mitgliedschaftsmonats zur
Zahlung fällig. Die nachfolgenden halbjährlichen Trainerpauschalen sind jeweils nach Ablauf weiterer
sechs Monate zu leisten. Trainerpauschalen können anteilig berechnet werden.
5.2. Kosten bei Rückbuchungen
Wird dem Studio eine Einzugsermächtigung erteilt, sind das Mitglied sowie ein etwaiger abweichender
Kontoinhaber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das benannte Girokonto zum Zeitpunkt der Abbuchung
die erforderliche Deckung aufweist. Ist eine Abbuchung fälliger Beträge nicht möglich, sind dadurch ent-
stehende Kosten, namentlich dem Studio entstehende Bankrücklastkosten, vom Mitglied zu tragen.
5.3. Zahlungsverzug
Das Studio behält sich im Falle eines Zahlungsverzugs das Recht vor, Mahnkosten und Verzugszinsen
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erheben und von einem vorübergehenden Leistungs-
verweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Weiterhin hat das Mitglied im Verzugsfall die Kosten einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen.
5.4. Gesamtfälligkeit
Wurde eine ratierliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge vereinbart (Ziffer 5.1.) und gerät das Mitglied
schuldhaft mit mindestens drei Mitgliedsbeiträgen gemäß Abrechnungszeitraum in Verzug, werden der
gesamte Mitgliedsbeitrag und alle Pauschalen bis zum Ende der Laufzeit sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für den Fall der außerordentlichen Kündigung eines Mitgliedsvertrags durch das Studio aus wichtigem
Grund, insbesondere entsprechend Ziffer 4.2., 6.5. sowie 7.2.
5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das Studio
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Hiervon ausgenommen sind in einem Ge-
genseitigkeitsverhältnis stehende Gegenforderungen des Mitglieds aus demselben Vertragsverhältnis.
6. Dauer der Mitgliedschaft, Vorabnutzung, Kündigung, Stilllegung
6.1. Erstlaufzeit
Die vereinbarte Vertragslaufzeit beginnt mit dem vorgesehenen Mitgliedschaftsbeginn. Dies gilt auch
dann, wenn dem Mitglied ein vorzeitiges Zutrittsrecht eingeräumt wird.
6.2. Vorabnutzung
Das Training startet mit dem Vertragsabschluss und damit ab sofort. Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig
bis zum vertraglich vereinbarten Mitgliedschaftsbeginn gemäß den vereinbarten Konditionen berechnet.
Die Vertragslaufzeit und der vereinbarte Mitgliedschaftsbeginn bleiben hiervon unberührt.
6.3. Vertragsverlängerung
Wird der Mitgliedsvertrag von dem Mitglied oder dem Studio nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat vor dem Ende der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte
Zeit.
6.4. Ordentliche Kündigung nach Vertragsverlängerung
Im Falle einer Verlängerung des Vertrags nach Ablauf der Erstlaufzeit (Ziffer 6.3.) kann die Mitgliedschaft
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat von beiden Seiten ordentlich jederzeit gekündigt werden.
6.5. Außerordentliche Kündigung
Der Mitgliedsvertrag kann von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden.
Ein Wechsel des Wohnortes des Mitglieds begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht.
6.6. Stilllegung der Mitgliedschaft
Anstelle einer außerordentlichen Kündigung kann der Mitgliedsvertrag für einen im Voraus zu bestim-
menden Zeitraum in gegenseitigem Einvernehmen ausgesetzt werden. Aussetzungszeiträume bleiben bei
der vereinbarten Vertragslaufzeit unberücksichtigt, d.h. die Laufzeit des Vertragsverhältnisses verlängert
sich um den Aussetzungszeitraum.
6.7. Form
Kündigungen sind unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer gegenüber dem Studio in Text-
form zu erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs im
Studio. Kündigungen, die den Erklärenden nicht erkennen lassen, sind unwirksam.
7 PERSONALLOSE ZEITEN
7.1 Nutzung
Eine Nutzung des Studios während der personallosen Öffnungszeiten ist uneingeschränkt erst ab Vollen-
dung des 18. Lebensjahres erlaubt. Jugendliche unter 18 Jahren sind berechtigt zwischen 6 Uhr und 24
Uhr zu trainieren. Im Übrigen wird auf die besonderen Hinweise zum Trainieren während der personal-
losen Öffnungszeiten verwiesen.
7.2 Betreuung/Aufsicht
Während der personallosen Öffnungszeiten findet weder eine Trainingsbetreuung noch eine Trainings-
aufsicht statt. Das Studio ist während dieser Zeit nicht mit Personal besetzt. Dies bedeutet, dass wäh-
renddessen weder eine Einweisung in die Nutzung und Bedienung von Geräten erfolgen kann, noch eine
Aufsicht und Überwachung des Trainings durch das Studio erfolgt. Vor allem aber können deshalb etwa-
ige Trainingsunfälle oder andere Notsituationen weder durch das Studio wahrgenommen werden, noch
Hilfeleistungen und entsprechende Maßnahmen erfolgen oder initiiert werden. Handlungsempfehlungen
sowie Kontaktdaten von Hilfspersonen bei Unglücksfällen sind in dem Studio ausgehängt. Klarstellend
wird darauf hingewiesen, dass die Anlage auch im Rahmen der personallosen Nutzungszeiten nur vom
Kunden höchstpersönlich genutzt werden darf. Personallose Öffnungszeiten sind: Montag–Sonntag von
0-24 Uhr.
7.3 Videoüberwachung
Das Fitnessstudio verpflichtet sich den Eingangsbereich, die Notausgänge und den Kassenbereich durch
Videokameras während der ausgewiesenen personallosen Zeiten, Ziff. 6 Abs. 2 der AGB, zu überwachen.
Die Videoüberwachung dient dem Zweck zum Schutz vor Einbruch, unbefugtem Zutritt, Diebstahl und
Sachbeschädigung. Im Fall der Feststellung vorgenannter Delikte, der straf- wie auch zivilrechtlichen
Verfolgung der Taten. Die Löschung der Daten erfolgt nach 48 Stunden. Bei einem Vorfall, also einem
Einbruch, einem Hausfriedensbruch, einem Diebstahl oder einer Sachbeschädigung wird die relevante
Aufzeichnung bis zum Abschluss eines zivil- oder strafrechtlichen Verfahrens gespeichert. Das Mitglied
wird im Rahmen der Datenschutzerklärung, sowie dem Aushang zur Videoüberwachungskamera über die
Betroffenenrechte (insbesondere Art. 16 -18, 77 DSGVO) informiert.
8. Verbotene Substanzen im Studio
8.1. Verbotene Substanzen
Im Studio ist es nicht gestattet zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren.
Ferner ist dem Mitglied das Mitbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die nicht dem persönlichen
und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, und/oder sonstiger Mittel, welche die körperliche
Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z. B. Anabolika), in das Studio untersagt. In gleicher
Weise ist es dem Mitglied untersagt, solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten im Studio anzu-
bieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
8.2. Folgen eines Verstoßes
Handelt das Mitglied den Vorgaben der Ziffer 7.1. zuwider, d.h. konsumiert es wissentlich und willentlich
verbotene Substanzen im Studio oder gibt solche an Dritte weiter, kann das Studio von diesem eine
Vertragsstrafe beanspruchen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Im Fall eines erstmaligen
Verstoßes gegen Ziff. 7.1 beträgt die Vertragsstrafe EUR 30,00, bei wiederholten Verstößen beträgt sie
für jeden Fall einer Vertragsverletzung EUR 60,00. Die Geltendmachung weiterer Rechte aus einem da-
hingehenden Verstoß, insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie eine
außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft, bleiben hiervon unberührt. Einer vorherigen Abmah-
nung bedarf es nicht. Dem Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Studio kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Haftungsbeschränkung
Eine Haftung für den Verlust oder eine Beschädigung mitgebrachter Kleidung, Wertgegenstände und
Geld wird nicht übernommen, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung ist auf ein dem Studio
zurechenbares grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen. Eine Haftung des Studios
für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer fahr-
lässigen Pflichtverletzung des Studios oder eines Erfüllungsgehilfen desselben beruhen. Wesentliche Ver-
tragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Zu den we-
sentlichen Vertragspflichten zählt insbesondere die Gewährleistung der Nutzungsmöglichkeit der Trai-
ningsgeräte während der Öffnungszeiten des Studios sowie der Erhalt der Trainingsgeräte in einem ord-
nungsgemäßen Zustand.
9.2 Höhe der Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziff. 8.1 haftet das Studio nur für den
bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt nicht, wenn
1. es sich um einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt;
2. der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
beruht.